Die von den Beklagten prozesskonform eingereichten Beweismittel wurden dagegen – soweit sie sich auf strittige, rechtserhebliche Tatsachen bezogen – bereits im Rahmen der Beurteilung der jeweiligen Fall- bzw. Themenberichterstattungen berücksichtigt. Auf die Abnahme der in der Klageantwort zusätzlich angebotenen Zeugenaussagen konnte dabei in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu den Voraussetzungen und Erscheinungsformen derselben BGer 4A_427/2017 E. 5.1 m.w.