Betreffend die Rechtfertigung machen die Beklagten 2 und 3 vorweg in pauschaler Weise eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis geltend (Art. 152 ZPO; vgl. Berufung, S. 103 ff.). Damit werden sie ihrer Begründungspflicht (wiederum) nicht gerecht und liegen überdies auch falsch: Wie ausgeführt, muss sich eine Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGer 4A_338/2017 E. 2.1; BGer 4A_370/2016 E. 3.3; BGer 4A_381/2016 E. 3.1.2). Dieser Anforderung entspricht es nicht, wenn an einer Stelle einfach global für sämtliche in allen zu einem bestimmten Fall erschienenen Artikeln ein Wahrheitsbeweis offeriert wird.