Das subjektive Empfinden der betroffenen Person spielt bei dieser Beurteilung – wie bereits gesagt (s. E. 3.1.2 hiervor) – keine Rolle, weshalb es den Beklagten 2 und 3 nicht weiterhilft, wenn sie den Kläger 1 nun in ihrer Berufung plötzlich als eine derart gefestigte Person beschreiben, die selbst übelste Angriffe hinnehmen könne (vgl. Berufung, S. 111). Mögen sich die Klägerin 2 als Stadt und bis zu einem gewissen Grad auch der Kläger 1 - 195 -