Darin liegt objektiv betrachtet eine Persönlichkeitsverletzung, und zwar eine solche in einem – was die Dauer, Intensität und Häufung anbelangt – beispiellosen Ausmass. Das subjektive Empfinden der betroffenen Person spielt bei dieser Beurteilung – wie bereits gesagt (s. E. 3.1.2 hiervor) – keine Rolle, weshalb es den Beklagten 2 und 3 nicht weiterhilft, wenn sie den Kläger 1 nun in ihrer Berufung plötzlich als eine derart gefestigte Person beschreiben, die selbst übelste Angriffe hinnehmen könne (vgl. Berufung, S. 111).