Das ist sie denn auch nicht. Nach Abschluss der während fast zwei Jahren (ununterbrochen) Woche für Woche andauernden Negativberichterstattung musste beim Durchschnittsleser ein miserables Bild von der KESB, der Klägerin 2, und – menschlich wie auch beruflich – von deren Präsidenten, dem Kläger 1, zurückbleiben. Darin liegt objektiv betrachtet eine Persönlichkeitsverletzung, und zwar eine solche in einem – was die Dauer, Intensität und Häufung anbelangt – beispiellosen Ausmass.