entweder die Regeln gebrochen oder ihre Macht auf unzulässige Weise dazu ausgenutzt hätten, um – aus welchem Grund auch immer – den "Opfern" der KESB zu schaden (vi-Entscheid, S. 171 ff.). Weiter schob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe diesbezüglich nach, dass der Kläger 1 über das Ganze gesehen als unfähig, inkompetent, machtbesessen, abgehoben, volksfremd und unnahbar dargestellt worden sei und dass der Durchschnittsleser nach der gesamten Berichterstattung zu den Einzelfällen lediglich im Kopf behalte, die KESB Linth und deren Führung hätten komplett und unter allen Titeln versagt (vi-Entscheid, S. 188 f.).