4.12.1.1 Rein bezogen auf die Verletzungsebene und die angesichts der verbleibenden Prozesskonstellation vorrangig interessierende Berichterstattung lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz wie folgt zusammenfassen: Zunächst hob sie hervor, dass es bei der fraglichen Berichterstattung zwar jeweils um einzelne Themenkomplexe bzw. Fälle gegangen sein möge, dass dabei jedoch insgesamt auch ein Gesamteindruck erweckt worden sei, welcher durchaus als Einheit zu verstehen sei. Durch die stetige Wiederholung genereller Vorwürfe seien die verschiedenen Fälle nämlich schnell in den Hintergrund gerückt.