Ebenso verfahren die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 106-114), wenn sie der Vorinstanz im Titel eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 ZGB hinsichtlich der Bejahung einer persönlichkeitsverletzenden Kampagne vorwerfen, dann aber überwiegend Argumente und Auflistungen von Gesetzesartikeln folgen lassen, welche die Rechtfertigungsebene beschlagen (Funktion der Medien, Meinungsund Informations- sowie Pressefreiheit [Art. 16 f. BV; Art. 10 EMRK]).