Obschon anschliessend unter einer separaten Überschrift abgehandelt (vgl. vi-Entscheid, S. 184- 191), liess die Vorinstanz dabei zum Teil auch Überlegungen miteinfliessen, welche der Rechtfertigungsebene zuzuordnen gewesen wären (und dort umgekehrt solche, die an sich eher hierhin gehört hätten). Ebenso verfahren die Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 106-114), wenn sie der Vorinstanz im Titel eine Verletzung von Art.