Die Vorinstanz begann ihre Gesamtbeurteilung damit, dass sie zunächst prüfte, ob alle Fallberichterstattungen, Leserbriefe und Kommentare auf der Facebook-Seite der Beklagten 1 zusammen eine persönlichkeitsverletzende Kampagne darstellten, was sie unmissverständlich und klar bejahte (vgl. vi-Entscheid, S. 171-183). Obschon anschliessend unter einer separaten Überschrift abgehandelt (vgl. vi-Entscheid, S. 184- 191), liess die Vorinstanz dabei zum Teil auch Überlegungen miteinfliessen, welche der Rechtfertigungsebene zuzuordnen gewesen wären (und dort umgekehrt solche, die an sich eher hierhin gehört hätten).