4.11.3.3 Nach dem Gesagten (und erst Recht, weil damit der verletzende Voreindruck aufrechterhalten und abermals verstärkt wurde) überschritt auch die Berichterstattung zu S._______, an der sämtliche Beklagten i.S.v. Art. 28 Abs. 1 ZGB mitwirkten, das Mass dessen, was sich der Kläger 1 und die KESB Linth bzw. deren Trägergemeinde die Klägerin 2 an Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen müssen. 4.12 Gesamtbeurteilung 4.12.1 Verletzungsebene