Uneingeschränkt zu folgen ist der Vorinstanz dann wieder, wenn sie es als irreführend bezeichnet, dass die Treuhandtätigkeit von S._______ (Halbjahresgewinn [Jahr]: Fr. _______ [kläg.act. 238]; die beweispflichtigen Beklagten brachten nichts Entgegenstehendes vor) in den ON als dessen wirtschaftliche Existenzgrundlage beschrieben wurde (vi-Entscheid, S. 170). Soweit die Beklagten 2 und 3 dem die grundsätzlich zutreffende These entgegenhalten, dass es für jemanden nicht nur finanziell, sondern auch sonst wichtig sein könne, zu arbeiten, übersehen sie den entscheidenden Punkt (Berufung, S: 83). Indem sie die Nebenbeschäftigung bewusst zur "wirtschaftlichen Existenz" (kläg.act.