251, Kommentar, Titel und Absatz 1) gewertet werden. Hingegen war es für das Verständnis des Vorgehens der KESB Linth (und jenes des Beistands) in der Tat nicht erforderlich, zu erwähnen, dass S._______ gemäss Polizeirapport vom [Datum] 2016 (kläg.act. 249) im Streit um seine Kundendossiers gegenüber seinem Beistand handgreiflich geworden war (Berufung Beklagte 2 und 3, S. 83). Dadurch, dass im letzten Abschnitt des Berichts geschrieben steht, dass S._ seinen Beistand habe aufhalten wollen, worauf dieser die Polizei gerufen habe (kläg.act. 251, Bericht, Spalte 4), erhält der Leser einen im Grossen und Ganzen zutreffenden Eindruck von den damaligen Vorkommnissen (vgl. kläg.act. 249).