Linth, Behändigung der Dossiers, Information der Kunden und Aufgabe des gemieteten Büros durch den Beistand). Das allein (d.h. die Beschreibung behördlicher bzw. beistandschaftlicher Eingriffe in die Selbstbestimmung einer Person ohne Nennung der dazu Anlass gebenden Gründe) stünde einer Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse noch nicht zwingend entgegen, doch sprengt es dann eben den Rahmen des Haltbaren, wenn die hiervor beschriebenen Massnahmen/Handlungen, deren Hintergründe teils absichtlich, teils mangels Kenntnis unerwähnt bleiben, als "[n]eue, unheimliche [KESB-]Dimension" (kläg. act. 251, Kommentar, Titel und Absatz 1) gewertet werden.