hauptsächlichen Gründe präsentierte (kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1: "zur Hauptsache"; vi-Entscheid, S. 169), sodass der unbefangene Leser ein verzerrtes Bild von der Sachlage gewinnen und die fürsorgerische Unterbringung geradezu als willkürlich ansehen musste. Dadurch, dass über die geistige und körperliche Verfassung von S._______ in den ON nur lückenhaft berichtet wurde und Informationen wie die beim Sozialamt eingegangenen Verzugsmeldungen von Kunden und die Ausstände bei der Büromiete – verständlicherweise – nicht an die Öffentlichkeit gelangten, konnte der Leser auch schwerlich Gründe für die weiteren Massnahmen erkennen (Errichtung der Beistandschaft durch die KESB