Die KESB Linth hatte damit hingegen nichts bzw. höchstens insofern etwas zu tun, als sie einige Tage zuvor T.____ als Vertretungsbeistand eingesetzt und dessen Aufgabenbereich (u.a. sich um die Treuhandmandate zu kümmern und die Geschäftskunden in geeigneter Art und Weise zu informieren) festgelegt hatte (kläg.act. 242). Die Beklagten 2 und 3 verteidigen sich weiter damit, dass die ON "aus ethischen Gründen" nicht die ganze Krankengeschichte bzw. Gründe für die Einweisung von S.______ in die Psychiatrie hätten schildern können (Berufung, S. 82 f.). Damit erklären sie jedoch nicht, weshalb der Beklagte 2 aus der ihm restlos bekannten Krankheitsgeschichte (kläg.act.