251, Kommentar: "Das ihm von der KESB vorgelegte Papier […]"; vi-Entscheid, S. 169), schlicht und einfach unrichtig ist. Denn es war Beistand T._____, welcher S._______ das besagte Papier zur Unterzeichnung vorlegen liess, um sich noch vor Vereinbarung des Austrittsdatums dessen Kooperationsbereitschaft unterschriftlich bestätigen zu lassen (KAB 106 und 109). Die KESB Linth hatte damit hingegen nichts bzw. höchstens insofern etwas zu tun, als sie einige Tage zuvor T.____ als Vertretungsbeistand eingesetzt und dessen Aufgabenbereich (u.a. sich um die Treuhandmandate zu kümmern und die Geschäftskunden in geeigneter Art und Weise zu informieren) festgelegt hatte (kläg.act.