Dem ist im Ergebnis wie auch in der Begründung zuzustimmen; die gegenteiligen Vorbringen der Beklagten 2 und 3 vermögen nicht zu überzeugen: So mögen zwar ihre Ausführungen zu Beistand T.'s____ Vorgehen im Zusammenhang mit dem Austritt von S.___ ____ aus der Psychiatrie in tatsächlicher Hinsicht zutreffen (vgl. Berufung, S. 82; auch E. 4.11.1 hiervor). Doch ändert dies nichts daran, dass die Aussage in den ON, wonach S._______ der KESB ein Papier habe unterschreiben müssen, aufgrund dessen sich die Behörde das Recht herausgenommen habe, ihm seine Treuhandkunden wegzunehmen (kläg.act. 250; ähnlich kläg.act. 251, Kommentar: "Das ihm von der KESB vorgelegte Papier […]";