Dies sei bemerkenswert, habe die psychiatrische Klinik dem Beklagten 2 doch umfassend Auskunft gegeben, nachdem sie von S._______ vom Arztgeheimnis entbunden worden sei. Daraus werde deutlich, dass es in erster Linie nicht um eine kritische Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der KESB Linth gegangen sei, sondern darum, eine möglichst publizitätswirksame Geschichte zu erzählen und die KESB Linth und deren Präsidenten in einem schlechten Licht darzustellen (vi-Entscheid, S. 168-171).