Ausserdem enthalte die Berichterstattung verschiedene wahrheitswidrige und irreführende Aussagen (Verantwortlichkeit der KESB Linth für fürsorgerische Unterbringung, Bezeichnung der Treuhandtätigkeit als wirtschaftliche Existenzgrundlage). Dies sei bemerkenswert, habe die psychiatrische Klinik dem Beklagten 2 doch umfassend Auskunft gegeben, nachdem sie von S._______ vom Arztgeheimnis entbunden worden sei.