4.11.3.2 Was eine allfällige Rechtfertigung durch den Informationsauftrag der Presse anbetrifft, führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass in den ON sehr einseitig und massiv verkürzt berichtet worden sei. Wesentliche Informationen, die nicht ins eigene Narrativ gepasst hätten, seien ausser Acht und sämtliche Tatsachen, die für das Vorgehen der KESB Linth gesprochen hätten, weggelassen worden (z.B. Gründe für die Einweisung in die Psychiatrie, Verwahrlosung, Handgreiflichkeit gegenüber Beistand).