246) – wahrheitswidrige Botschaft ausdrücklich auszusprechen. Insofern ist der Vorinstanz auch hierin zuzustimmen und betreffend die Rechtfertigung bereits vorwegzunehmen, dass die Berichterstattung in diesem Punkt (d.h. im Eindruck, die KESB Linth sei für die fürsorgerische Unterbringung verantwortlich) schon einmal nicht der Wahrheit entspricht (vgl. Be-ru- fung Beklagte 2 und 3, S. 81).