Vorspann Artikel des Beklagten 3; kläg.act. 253]). Alles in allem sind die fraglichen Beiträge unverkennbar darauf angelegt, möglichst viele Leser davon zu überzeugen, dass die KESB Linth letztlich auch hinter der fürsorgerischen Unterbringung stecke, ohne diese – wie dem Beklagten 2 aufgrund der Auskunft der Klinik bekannt war (vgl. kläg.act. 246) – wahrheitswidrige Botschaft ausdrücklich auszusprechen.