Die Beklagten 2 und 3 wenden weiter ein, dass die ON-Beiträge zu S._______ nicht den Eindruck erweckten, die KESB Linth sei für die fürsorgerische Unterbringung verantwortlich gewesen. Im Bericht auf S. 5 werde wahrheitsgetreu geschildert, dass S.________ vom Spital [Name] in die Psychiatrie überwiesen worden sei (Berufung, S. 81 f.). Letzteres mag zutreffen (vgl. kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1: "doch das Spital - 190 -