vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 82 f.) – nahegelegt, dass hier eine Person ohne sachlichen Grund ihrer Freiheit (fürsorgerische Unterbringung), Selbstbestimmung (Verbeiständung) und wirtschaftlichen Existenz (Wegnahme der Kundendossiers) beraubt worden sei, nur weil sie etwas aus dem Rahmen falle. Das ist es auch, was der Beklagte 2 in seinem Kommentar als "neue, unheimliche KESB-Dimension" bezeichnet (kläg.act. 251). Insoweit ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden.