251, Kommentar]) einer Rechtfertigung entbehre. Dasselbe musste der durchschnittliche Leser aber auch von der fürsorgerischen Unterbringung denken, da diese dem Bericht zufolge von der Klinik [Name] mit weitgehend harmlosen und altersentsprechend unauffälligen Befunden ("leichter Unruhe, leicht eingeschränkter zeitliche Orientierung, misstrauischer Grundhaltung und Anzeichen von [_____]" [kläg.act. 251, Bericht, Spalte 1]) begründet worden sei. Insgesamt wird dem Leser – gerade in Verbindung mit der Beschreibung von S._______ als knorrigem [_______], um den es einsam geworden sei, und als liebevollem Kauz, der unsere Unterstützung brauche (beides kläg.act. 251; vgl. Berufung