in einem juris- tisch-technischen Sinn verwendet worden seien (Berufung, S. 81), zielt dies an der Sache vorbei. Solches führte die Vorinstanz nirgends aus. Vielmehr dürfte ihr wie auch einem kritischen Durchschnittsleser nicht entgangen sein, dass die beiden vorerwähnten Begriffe in einem übertragenen Sinn zu verstehen waren (vgl. vi-Entscheid, S. 169, 170 und 171). Nichtsdestotrotz verstärkt auch die umgangssprachliche Verwendung des Begriffs "Raub" den Eindruck, dass das damit beschriebene Verhalten (sc. die Behändigung der Kundendossiers durch den von der KESB Linth dazu ermächtigten Beistand [vgl. kläg.act. 251, Kommentar]) einer Rechtfertigung entbehre.