Dafür verantwortlich gemacht werde der Kläger 1 (vi-Entscheid, S. 171). Dagegen kommen die Beklagten 2 und 3 nicht an, indem sie einfach pauschal das Gegenteil behaupten bzw. der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen (Berufung, S. 81), obwohl es doch eigentlich um Rechtsanwendung geht (vgl. BGer 5A_76/2018 E. 2). Soweit sie sich durch Verweis auf den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens (Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Januar 2018 i.S. ST.2017.24-SK3) dagegen verwahren, dass die Ausdrücke "faktischer Raub" und "Erpressung" (kläg.act. 251) in einem juris- tisch-technischen Sinn verwendet worden seien (Berufung, S. 81), zielt dies an der Sache vorbei.