4.11.3.1 Die Vorinstanz erblickte eine Verletzung sowohl der Persönlichkeit des Klägers 1 als auch jener der Klägerin 2 darin, dass der Durchschnittsleser die KESB Linth aufgrund der fraglichen Beiträge als herzlose Behörde habe wahrnehmen müssen, die einen älteren Mann grundlos in die Psychiatrie einweise, ihm in der Folge grundlos seine Treuhandkunden wegnehme und grundlos seine Firma schliesse. Dafür verantwortlich gemacht werde der Kläger 1 (vi-Entscheid, S. 171).