Obwohl darin noch keine Verletzung der Begründungspflicht und von Art. 28 ZGB liegt, zumal sich die Vorinstanz – wenn auch in umgekehrter Reihenfolge – mit beidem auseinandersetzte, ist nachfolgend zuerst das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung zu untersuchen. - 189 -