' (S. 167- 171) betreffen – im Gegenteil – sogar hauptsächlich die Rechtfertigungsebene. Die Vorinstanz drehte das bei Persönlichkeitsverletzungen anzuwendende Prüfprogramm um, indem sie sich direkt mit dem Objektivitätsgrad, der Ausgewogenheit und dem Wahrheitsgehalt der Berichterstattung, mithin also einer allfälligen Rechtfertigung durch den von den Beklagten angerufenen Informationsauftrag der Presse befasste, und erst zum Schluss erwähnte, worin ihrer Ansicht nach die Persönlichkeitsverletzung überhaupt bestehe (vgl. vi-Entscheid, S. 171). Obwohl darin noch keine Verletzung der Begründungspflicht und von Art.