Die Beklagten 2 und 3 bemängeln wiederum, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob Rechtfertigungsgründe vorlägen (Berufung, S. 83). Damit liegen sie erneut falsch. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Berichterstattung im Fall 'S.________' (S. 167- 171) betreffen – im Gegenteil – sogar hauptsächlich die Rechtfertigungsebene.