Februar 2016 einen Hausbesuch ab, anlässlich dessen dieser angab, Ausstände bei der Büromiete in Höhe von Fr. 10'000.00 zu haben (kläg.act. 241). [_____] April 2016 wurde im Rahmen eines Hausarztbesuchs, zu dem S.________ von seiner Haushaltshilfe bewogen worden war, ein [_Erkrankung_] festgestellt. Am [_]. April 2016 begab sich S.________ – nach Hinweis seines Hausarztes auf den potentiell tödlichen Verlauf – in Behandlung ins Spital [Ort] (kläg.act. 243). Die dort ebenfalls durchgeführte psychiatrische Untersuchung ergab den Verdacht auf ______________________ __________________________, weshalb S.__