hinreichend belegt ist (s. E. 4.1.7.3 hiervor) – politische Gegner (resp. zwei ehemalige Mitglieder eines ________clubs) da- bei "ungenügende Sozialkompetenz", "mangelnde kommunikative Fähigkeiten" sowie "falsches Machtbewusstsein" vorgeworfen hätten (kläg.act. 44, 50, 146, 226). Durch die unablässige Wiederholung und Betonung dieser vermeintlich belastenden Momente wurde ein spürbar falsches und vor allem auch unnötig verletzendes Bild vom Kläger 1 und seiner beruflichen Qualifikation gezeichnet, welches ihn im Ansehen des Lesers – verglichen mit der tatsächlichen Sachlage (vgl. dazu vi-Entscheid, S. 164) – empfindlich herabsetzt.