Gleiches gilt für Äusserungen politischer Gegner im Vorfeld einer solchen Volkswahl, beinhalten diese doch üblicherweise Übertreibungen und können deshalb nicht zum Nennwert genommen werden. Entsprechend bestand – anders als dies die Beklagten 2 und 3 in ihrer Berufung geltend machen (Berufung, S. 79) – kein (bzw. jedenfalls kein das Interesse des Verletzten überwiegendes) Informationsinteresse daran, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Wahl des Klägers 1 als Präsident der KESB-Linth immer und immer wieder zu erwähnen, dass er rund zwei Jahre zuvor als Präsident der Gemeinde [___Name___] abgewählt worden sei, und dass ihm – was noch nicht einmal