(2) Darüber hinaus ging die fragliche Themenberichterstattung ein weiteres Mal mit einer unnötigen Herabsetzung des persönlichen und beruflichen Ansehens des Klägers 1 einher. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das Unterliegen in einer Volkswahl "nur sehr bedingt" etwas über die Qualifikation einer Person als Leiter einer Kindesund Erwachsenenschutzbehörde aussagt (vi-Entscheid, S. 164). Gleiches gilt für Äusserungen politischer Gegner im Vorfeld einer solchen Volkswahl, beinhalten diese doch üblicherweise Übertreibungen und können deshalb nicht zum Nennwert genommen werden.