Insofern spielen die dem Kläger 1 von den ON vorgeworfenen Fehler im Amt entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vi-Ent- scheid, S. 164) im Rahmen der Würdigung eben doch eine Rolle. Hätte der Durchschnittsleser der ON nicht bereits zuvor ein völlig verzerrtes und – wie gesehen – widerrechtlich persönlichkeitsverletzendes Bild vom Kläger 1 und von der Arbeit der KESB Linth gewonnen, hätte er die harsche Kritik der ON an der Dauer und am Ablauf des Auswahlverfahrens sowie am Bericht der GPK mit Gewissheit anders aufgenommen und die Gründe für den Entscheid zugunsten des Klägers 1 nicht zwangsläufig auf dessen enge freundschaftliche Beziehung zu Stadtrat P.________ reduziert (vgl. zu