Die Kritik der Beklagten 2 und 3, die das anders sehen (Berufung, S. 78), ist an sich berechtigt. Auch wenn die Bewertung des Bewerbungsverfahrens mit Ausdrücken wie "beschämende Fakten", "präsidiales Debakel" oder "blamable Leistung" in der Summe hart an die Grenze des Vertretbaren geht, ist doch festzuhalten, dass für das Publikum der ON jeweils ausreichend klar erkennbar war, auf welche mehrheitlich wahren Tatsachen sich diese negativen Werturteile bezögen (vgl. kläg.act. 232, Spalte 1 Absatz 2).