4.10.3.2 Wiederum äusserte sich die Vorinstanz auch zum Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe (vgl. Berufung Beklagte 2 und 3, S. 80). So erachtete sie namentlich die Art und Weise, wie der Ablauf der Stellenbesetzung in den ON bewertet wurde ("Beschämende Fakten"), als nicht vertretbar, da sie am Auswahlprozess – vereinfacht gesagt – nichts Besonderes ausmachen konnte (vi-Entscheid, S. 163). Die Kritik der Beklagten 2 und 3, die das anders sehen (Berufung, S. 78), ist an sich berechtigt.