Hingegen ist der Vorinstanz zu widersprechen, soweit sie dafürhält, der Leser habe weiter davon ausgehen müssen, dass dabei diverse rechtliche Vorgaben verletzt worden seien (vi-Entscheid, S. 163). Die ON gaben ihren Lesern zumindest im Gesamtzusammenhang nicht zu verstehen, dass im Rahmen der Wahl des Klägers 1 mit Sicherheit gegen eine oder mehrere rechtliche Vorgaben verstossen worden sei (vgl. etwa kläg.act. 226: "war rechtlich ein Grenzfall", "rechtlich fragwürdig"). Entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vi-Entscheid, S. 164 mit Verweis auf kläg.act. 212 [recte: