Präsident der KESB Linth eine komplette Fehlbesetzung sei, und es wird ihm andererseits suggeriert, dass es nur aufgrund von Vetternwirtschaft und eines unsauberen und überstürzten Evaluationsprozesses der Stadtverwaltung der Klägerin 2 überhaupt dazu habe kommen können. Damit wird das Ansehen des Klägers 1 wie auch jenes der Klägerin 2 empfindlich herabgesetzt. Hingegen ist der Vorinstanz zu widersprechen, soweit sie dafürhält, der Leser habe weiter davon ausgehen müssen, dass dabei diverse rechtliche Vorgaben verletzt worden seien (vi-Entscheid, S. 163).