___ dem Kläger 1 mit der Wahl als KESB-Chef einen Freundschaftsdienst erwiesen habe, sondern auch davon, dass der Kläger 1 als Kandidat für diesen Posten von vornherein ungeeignet gewesen sei (vi-Entscheid, S. 163). Zu letzterem Schluss musste ein durchschnittlicher Leser – entgegen der Auffassung der Beklagten 2 und 3 (Berufung, S. 79) – jedenfalls gelangen, nachdem ihm stets aufs Neue eingeredet wurde, dass der Kläger 1 wegen seiner ungenügender Sozialkompetenz, seiner mangelnden kommunikativen Fähigkeiten und seines falschen Machtbewusstseins als Gemeindepräsident von [_Gemeinde_] haushoch abgewählt worden sei (kläg.act. 40;