4.10.3.1 Was die Verletzungsebene anbetrifft, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass der Leser der ON aufgrund der fraglichen Beiträge nicht nur habe davon ausgehen müssen, dass Stadtrat P.________ dem Kläger 1 mit der Wahl als KESB-Chef einen Freundschaftsdienst erwiesen habe, sondern auch davon, dass der Kläger 1 als Kandidat für diesen Posten von vornherein ungeeignet gewesen sei (vi-Entscheid, S. 163).