_] und in Lokalzeitungen "ungenügende Sozialkompetenz", "mangelnde kommunikative Fähigkeiten" und "falsches Machtbewusstsein" attestiert hätten. Im letzten Absatz des Berichts zieht der Autor, der Beklagte 3, daraus folgende Schlussfolgerung: "In Kenntnis aller Hintergründe war die Wahl A.'s__ zum Präsidenten der wichtigsten Sozialbehörde im St.Galler Linthgebiet nicht nur ein Fehler, sondern sie ist rechtlich fragwürdig und moralisch ein Debakel. Die politische und juristische Aufarbeitung ist nun fällig."