Im Textkasten wird beschrieben, dass der Kläger 1 vom Stadtrat der Klägerin 2 bereits sieben Wochen nach Bekanntgabe der Vakanz zum neuen KESB-Chef gewählt worden sei, was inklusive Inserate, Eingabefrist und mehrstufigen Bewerbungsgesprächen "verdächtig kurz" für eine derart wichtige Aufgabe sei. Eigenartig sei auch – so der Textkasten weiter –, wie der Kläger 1 als genügend gut qualifiziert habe gelten können. Zur Begründung dieser These wird u.a. wiederum auf seine Abwahl als Präsident der Gemeinde [___Name___] und die zu jener Zeit angeblich im [___Zeitung____] abgedruckten Vorwürfe "'fehlender kommunikativer Fähigkeit'" und "'ungenügender Sozialkompetenz'" hingewiesen.