Erneut und etwas ausführlicher aufgegriffen wurde das Thema dann rund zwei Monate später in der ON-Ausgabe vom 27. August 2015. Dort findet sich auf S. 11 neben einem Bericht über das Verhalten des Klägers 1 im Fall 'G.___________' ein Textkasten mit der Überschrift "A.'s__ schnelle Wahl" (kläg.act. 146). Im Textkasten wird beschrieben, dass der Kläger 1 vom Stadtrat der Klägerin 2 bereits sieben Wochen nach Bekanntgabe der Vakanz zum neuen KESB-Chef gewählt worden sei, was inklusive Inserate, Eingabefrist und mehrstufigen Bewerbungsgesprächen "verdächtig kurz" für eine derart wichtige Aufgabe sei.