Demgegenüber hätten die Untersuchungen ergeben, dass es für den Stadtpräsidenten Q._______, der mit dem Kläger 1 während zwei Jahren im Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gesessen und diesen dabei viermal im Jahr getroffen habe, keine Veranlassung bestanden habe, bei der Wahl in den Ausstand zu treten. Zusammenfassend seien sämtliche Vorschriften und Abmachungen bei der Besetzung der Stelle und der Wahl eingehalten worden. 4.10.2 Beiträge in den ON