Stadtrat P._______, der als Jurist und Verantwortlicher des Zweckverbandes Soziale Dienste Linthgebiet vor der Unterbreitung der Wahlvorschläge beigezogen worden sei, habe seine Freundschaft zum Kläger 1 stets transparent kommuniziert und sei beim Entscheid über die Wahl durch den Stadtrat vorschriftsgemäss in den Ausstand getreten. Demgegenüber hätten die Untersuchungen ergeben, dass es für den Stadtpräsidenten Q._______, der mit dem Kläger 1 während zwei Jahren im Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gesessen und diesen dabei viermal im Jahr getroffen habe, keine Veranlassung bestanden habe, bei der Wahl in den Ausstand zu treten.