Diese hätten aus den über 20 eingegangenen Bewerbungen fünf Personen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Zwei der Kandidaten seien danach zu einem zweiten Gespräch eingeladen worden, anlässlich dessen habe festgestellt werden müssen, dass einer der verbleibenden Kandidaten die Voraussetzungen für eine Wahl aus juristischen Gründen kaum werde erfüllen können. Daraufhin sei der andere Kandidat (sc. der Kläger 1) zur Wahl vorgeschlagen worden und – wie in der Verwaltungsvereinbarung bestimmt – nach Anhörung der anderen Gemeinden, die gegen die Wahl des Klägers 1 keine Einwände gehabt hätten, vom Stadtrat der Klägerin 2 gewählt worden. Stadtrat P.___