4.1.9.4 oder 4.1.11.2 hiervor), können die Beklagten ihr Verhalten damit bestenfalls entschuldigen. Soweit sie aber meinen, die Medien dürften jeden noch so weit hergeholten, konstruierten Verdacht dem Leser als Gewissheit verkaufen, sofern und solange die davon betroffenen Personen diesen nicht eindeutig widerlegten, täuschen sie sich über Sinn und Tragweite des Informationsauftrags der Presse.